„Plusvalía“ ADIOS?
Die „Plusvalía Municipal“ (gemeindliche Wertzuwachssteuer) ist ein Auslaufmodell und durch das Urteil des spanischen Verfassungsgerichtes vom 26. Oktober 2021 zu Fall gebracht worden. Dies bedeutet, dass es in Zukunft keine „Plusvalía Municipal“, in der Form wie wir sie kennen, mehr geben wird.
Die gemeindliche Wertzuwachssteuer oder auf spanisch „Plusvalía Municipal“ ist eine Steuer, die von den Gemeinden erhoben wird und direkt an die Gemeinden bezahlt wird. Diese Steuer ist weitgehend unbekannt und ist bei jedem Eigentumswechsel einer Immobilie zu entrichten, wie z.B. Verkauf, Übertragung durch Erbschaft, öffentliche Versteigerung oder Schenkung. Diese Steuer bezieht sich ausschließlich auf den Grund- und Bodenanteil, der in den Katasterwerten extra berechnet ist, über die Laufzeit des Eigentums, höchstens 20 Jahre. Diese Steuer ist also unabhängig von der Bewertung der Immobilie bei Verkauf, Schenkung, Erbschaft und unabhängig vom Kaufpreis derselben.
Diese Steuer ist immer von der Person, die die Immobilie abgibt, zu bezahlen, also z.B. vom Verkäufer.
Nachdem jede Gemeinde andere Katasterwerte hat, ist die „Plusvalía“ jeweils aus den Katasterwerten zu errechnen. Gemeinden mit sehr hohen Katasterwerten, errechnen eine höhere „Plusvalía“. Für ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück von 1.000m2 – 2.000 m2 in mittlerer Lage, kann es ohne weiteres einmal zu einer Steuer von 15.000 € – 25.000 € oder mehr kommen.
Das Verfassungsgericht hat nun mit Urteil vom 21. Oktober 2021 die „Plusvalía Municipal“ grundsätzlich für verfassungswidrig erklärt. Das heisst, es wird sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geben.
Problematisch sind die Fälle, in denen zum Beispiel eine Immobilie bereits veräußert wurde, aber noch keine „Plusvalía Municipal“ an die Gemeinde bezahlt wurde, da die Verfahren zur Errechnung langwierig sein können. Man hat eine Frist von 6 Monaten.
Einige Gemeinden schicken, nachdem man beantragt hat, die „Plusvalía“ zu berechnen, erst viele Monate später die sogenannte „Carta de Pago“, das heisst die Zahlungsaufforderung. In anderen Fällen bzw. anderen Gemeinden, ist das Verfahren so, dass man nicht die Errechnung beantragt, sondern im Wege der „autoliquidación“, die „Plusvalía“- Steuer selber berechnet.
Hier gibt es natürlich verschiedene Zeitpunkte, die für die Verpflichtung zur Zahlung wichtig sein könnten. Z.B. der Tag der notariellen Beurkundung, der Tag der Beantragung der Berechnung der „Plusvalía“-Steuer bei der Gemeinde, der Tag, an dem die Berechnung der Gemeinde dem Steuerpflichtigen zugestellt wird, etc. etc.
Nachdem die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht wurden, konnte dieses Thema bisher noch nicht geklärt werden. Für die Anwälte, die in diesen Bereichen arbeiten, werden diese Details von Interesse sein.
Eines ist klar, und dies hat das Gericht bereits angemerkt, bereits bezahlte „Plusvalía“-Steuer wird nicht zurückerstattet.
Meine Absicht im Moment ist dieses Thema lediglich für Mandanten anzukündigen, die sich in der Abwicklung eines Immobilienkaufes, einer Erbschaft, einer Schenkung befinden sollten. Bitte sensibilisieren Sie sich und fragen bei Ihrem Rechtsbeistand nach, wie in Ihrem Fall nun verfahren wird.
Wenn das Thema etwas klarer geworden ist, werde ich Ihnen in einem weiteren Artikel genaueres berichten können.
Gez. Wohlfahrt
Wir laden Sie ein, uns auch auf Facebook und LinkedIn zu folgen. Hier sprechen wir, als Anwalt in Marbella, interessante juristische Probleme an, welche von Ihrem Interesse sein könnten. Gerne können Sie uns bei Fragen kontaktieren.