Die nicht-Residenten Steuer in Spanien sollte ernst genommen werden
Die Steuern für nicht-Residenten in Spanien auf einen Blick
Besonderer Schwerpunkt auf der Einkommenssteuer für nicht-Residenten
(Von Simin Eschtehardi – Assessor jur.)
Als aller erstens sollten wir die Bedeutung des Begriffs „residente“ (Resident) oder „no residente“ (nicht-Resident) klären. Laut „Diccionario de la Real Academia Española“, welches dem deutschen Duden entspricht, bedeutet „residente“ einfach nur „Ansässiger“. Dieser Begriff wird aber normalerweise im Zusammenhang mit dem Steuerrecht in Spanien benutzt, denn wer in Spanien Resident ist, ist hier voll steuerpflichtig. Ein nicht-Resident bezeichnet den beschränkt Steuerpflichtigen in Spanien. Die treffendere Begriffserklärung des Wortes „residente“ ist also: Steuerinländer.
Steuerinländer oder nicht, diese Frage richtet sich nach der Aufenthaltsdauer im Land. Unbeschränkt steuerpflichtig ist eine Person, die sich mehr als 183 Tage in Spanien aufhält oder den Mittelpunkt der geschäftlichen Aktivitäten in Spanien hat. Wenn das nicht zutrifft, ist man in Spanien beschränkt steuerpflichtig und damit nicht-Resident (wir beziehen uns auf natürliche Personen).
Die NIE (spanische Ausländeridentifikationsnummer) hat damit nichts zu tun, eine NIE kann sowohl ein Resident als auch ein nicht-Resident haben. Die Nummer allein macht ihn dann nicht zum Steuerinländer, obwohl es für das Finanzamt tatsächlich als ein Indiz verstanden werden könnte, dass jemand Resident ist (so wie auch das „empadronamiento“ – Anmeldung beim Einwohnermeldeamt-). Mit der Erklärung dieser verschiedenen Themenkomplexe werden wir uns in unseren nächsten Artikeln ausführlicher beschäftigen.
Zurückkommend auf das Thema welches uns heute beschäftigt, sind nicht-Residenten die in Spanien eine Immobilie besitzen, jährlich dazu verpflichtet zwei Steuererklärungen abzugeben:
1. Die Vermögenssteuer:
Auch nicht-Residenten sind in Spanien vermögenssteuerpflichtig, sofern sie eine Immobilie (oder Anteile an derselben) mit einem Wert von mehr als 700.000,00 € besitzen. Obwohl diese hochumstrittene Steuer Anfang der 90er Jahre vorübergehend eingeführt wurde, ist die Wahrheit, dass sie bis heute in unserem Steuersystem erhalten geblieben ist. In den Jahren 2008 bis 2010 wurde die Steuer sogar gestrichen und nach unzähligen aufeinanderfolgenden und vorläufigen Fristverlängerungen in den letzten Jahren, wurde sie seit Oktober 2020 im Gesetz über den Staatshaushalt 2021 für Spanien, mit unbestimmter Gültigkeit, festgeschrieben.
Die 700.000,00 € sind der allgemeine Freibetrag, obwohl die verschiedenen „Comunidades Autónomas“ (Autonome Regionen) viele Freiheiten bezüglich dieser Steuer haben, und den Freibetrag (mínimo exento) unterschiedlich bestimmen können. Für Vermögen, welches über diesem Freibetrag liegt, ist Vermögensteuer gemäß einer progressiven Tabelle mit Steuersätzen zwischen 0,2 und 2,5% (bis 2020) oder 3,5 % (ab 2021) zu bezahlen.
Diese Steuer ist immer personenbezogen, das heisst, dass ein Ehepaar, welches eine Immobilie für 1.200.000 € jeweils zur Hälfte in Andalusien erworben hat, keine Vermögensteuer zu entrichten hat, da der Wert des Vermögens pro Person nur 600.000,00 € beträgt und somit unterhalb der Freibetragsgrenze von 700.000,00 € liegt. Bei konkreten Fragen zu dieser Steuer stehen wir Ihren gerne zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns.
2. Die Einkommenssteuer für nicht-Residenten:
Das ist die steuerliche Belastung der in Spanien erzielten Einkünfte. Der bloße Besitz einer Immobilie in Spanien (ausgenommen sind Grundstücke und sich im Bau befindliche Immobilien) wird fiskalisch als Einkommen angesehen. Diese Steuer wird vom staatlichen Finanzamt erhoben und ist von der jährlichen gemeindlichen Grundsteuer, der sogenannten „IBI“, zu unterscheiden.
Unter der Bezeichnung „nicht-Residenten Steuer“ werden verschiedene Besteuerungstatbestände bzw. Umsätze erfasst und geregelt: Eigennutzung der Immobilie, vermietete Immobilien, Steuern auf Verkauf (Einbehaltung 3%), etc. Wir beziehen uns in diesen Artikel auf die nicht-Residenten Steuer der eigengenutzten Immobilie.
In der Regel ist man als Eigentümer bzw. Miteigentümer einer Immobilie, in Spanien zur Bezahlung der Einkommenssteuer verpflichtet. Diese Steuer muss im Wege der „autoliquidación“ (Formular 210, das sogenannte „modelo 210“) erklärt werden. Man bekommt hierzu keine ausgerechnete Aufforderung, einen bestimmten Betrag in einer bestimmten Frist zu bezahlen. Steuern sind in den meisten spanischen Bundesländern eine „Bringschuld“. Man muss also selber erklären und selber berechnen. Jede Person wird als individueller Steuerzahler angesehen, sodass die Steuererklärung einzeln und im Verhältnis zum Anteil an der Immobilie abgegeben werden muss.
Diese Steuer wird aus dem sogenannten Katasterwert der Immobilie in zwei Schritten errechnet. Mit 2% oder 1,1% (kommt auf das Datum der Revision der Werte an) vom Katasterwert errechnet man das zu versteuernde Einkommen (sogenannte „base imponible“). Hiervon wird dann ein Prozentsatz als zu bezahlende Steuer festgesetzt. Seit 2016 beträgt dieser Prozentsatz 19% für EU-Bürger und 24% für nicht EU-Bürger, obwohl sich diese Werte in den letzten Jahren geändert haben. Katasterwerte haben sich auch verändert; in Marbella z.B. sind die Katasterwerte Jahre lang gestiegen und schwanken nun seit 2018.
Ist eine Immobilie lediglich zeitweise während eines Jahres vermietet und steht dem Eigentümer für die verbleibende Zeit des Jahres zur Eigennutzung zur Verfügung, so müssen zwei verschiedene Steuern bezahlt werden: zum einen die Einkommenssteuer auf die Mieteinnahmen und zum anderen die Steuer auf ein fiktives Einkommen bei Eigennutzung.
Einzureichen ist diese Steuererklärung bis spätestens 31.12. des Folgejahres. Nachdem die Steuerschuld nach vier Jahren verjährt, muss bei freiwilliger Nacherklärung, wenn dies noch in 2021 gemacht wird, bis 2016 zurück gerechnet und nachversteuert werden. Bei freiwilliger Nacherklärung für 2016 bis 2019 (vier Jahre), müssen trotz der Freiwilligkeit, Säumniszuschläge bezahlt werden.
In den letzten Jahren verzeichnen wir Kampagnen des Finanzamtes, in der flächendeckend Aufforderungen per Post an alle nicht-Residenten in Spanien verschickt werden, mit welchen erinnert wird, dass diese Einkommenssteuer von nicht-Residenten existiert und bezahlt werden muss. Das Finanzamt war in der Vergangenheit nicht so streng mit dieser Steuer und es gab keine Kontrollen, deswegen gibt es noch viele Eigentümer, denen diese Verpflichtung unbekannt ist.
Wir empfehlen deswegen die Steuererklärungen für 2016 bis 2019 noch in diesem Jahr abzugeben, da zu den erwähnten Säumniszuschlägen („recargos“) eventuell hohe Bußgelder zuzurechnen sind („sanción“).
Beispielberechnung
Bei einer Wohnung in der Gemeinde Estepona (Málaga), in der Gegend „Buenas Noches“, mit einem Katasterwert von 122.194,10 € (Kaufpreis in 2016 könnte 175.000 € gewesen sein). Ausgehend von einem unveränderten Katasterwert und nur einem Eigentümer, würde es Sie folgendes kosten, sich in Spanien „steuerlich“ auf den Stand der Dinge zu bringen:
Einkommensteuer für nicht-Residenten | ||||
Für EU-Bürger | Für nicht EU-Bürger | |||
Jahr | Betrag | Circa Säumniszuschlag | Betrag | Circa Säumniszuschlag |
2016 | 255,39 € | 55 € | 322,59 € | 60 € |
2017 | 255,39 € | 48 € | 322,59 € | 58 € |
2018 | 255,39 € | 46 € | 322,59 € | 58 € |
2019 | 464,34 € | 25 € | 586,53 € | 30 € |
2020 | 464,34 € | – | 586,53 € | – |
INSGESAMT | 1.637,36 € | ca. 179 € | 1.952,68 € | ca. 206 € |
Natürlich kommt zu den Steuererklärungen ab 2016 noch das Honorar Ihrer Anwälte bzw. Steuerberater hinzu.
Informieren Sie sich gerne bei uns unter folgender E-Mail: