Inzwischen hat es sich rumgesprochen. In Spanien gibt es keine Schenkungssteuer mehr! Mit
dieser fröhlichen Nachricht kommen die Mandanten in die Kanzlei und bitten um rechtliche
Betreuung bei der Übertragung von Immobilien auf die nächste Generation.
Wie so oft, gibt es allerdings wichtige zusätzliche Voraussetzungen zu beachten. Wer sich nicht
ausführlich über alle steuerlichen Konsequenzen aufklären lässt, braucht sich nicht zu
wundern, Post vom Finanzamt mit hohen Nachforderungen zu erhalten.
Im Übrigen gibt es einen subjektiven Anwendungsbereich. Nur enge Familienangehörige
kommen in den Genuss der neuen Regelungen, die seit 01.01.2018 gelten.
Worum geht es genau bei den neuen Schenkungssteuerregelungen?
Es geht in erster Linie um die Bewertung der Immobilie. Bei einer Schenkung kann der
Marktpreis im Vergleich zu einem Verkauf nicht ermittelt werden. Welchen Wert akzeptiert
also das Finanzamt? Das Finanzamt versucht immer den höchsten Wert, der zur Berechnung
der Steuern verfügbar ist, heranzuziehen. Wenn der Schenker zum Beispiel zeitlich kurz vor der
Schenkung gekauft hat, wird der Kaufpreis herangezogen.
In den allermeisten Fällen allerdings, kann man den sogenannten „valor fiscal“ – den
Steuerwert – als Grundlage nehmen. Dieser Wert wird aus dem Katasterwert ermittelt und ist
im Moment deutlich niedriger als der Marktpreis.
Nehmen wir ein Beispiel:
Der Schenker kauft im Jahr 2000 ein Haus für 400.000,00 €. Der Steuerwert liegt bei
300.000,00 €, der Marktpreis bei 800.000,00 €. Nachdem der Kauf so lange zurückliegt, könnte
man ohne weiteres den Fiskalwert zur Berechnung nehmen, um die Übertragung somit
„billiger“ zu machen. Aber man sollte noch weitere Überlegungen, bevor man den Wert der
Schenkung festlegt, anstellen. Hierfür müssen Sie zwei, für Sie vermutlich überraschende, neue
Steuerarten miteinbeziehen.
Plusvalia Municipal (Gemeindliche Wertzuwachssteuer)
Diese Steuer geht direkt an die Gemeinde und wird nur aus dem Wert des Grundstücks
errechnet und ist unabhängig von der Bewertung der Immobilie bei Kauf oder Schenkung.
Sie erhöht sich jährlich. Die Steuer wird bei jedem Eigentumswechsel (Verkauf, Schenkung,
Erbschaft, etc.) fällig und beginnt dann neu zu laufen.
Diese Steuer muss der Beschenkte bezahlen. Sie wird oft vergessen. Bei einer Haltedauer
über 20 Jahre und einem Grundstück mittlerer Grösse, kann leicht ein Betrag von geschätzt
20.000,00 € zusammenkommen.
Die Gewinnsteuer
Sie beträgt, wie beim Verkauf, 19% auf den Gewinn. Diese Steuerverpflichtung wird oft
vergessen. Sie trifft den Schenkenden.
Wenn wir also in unserem Beispiel den Marktpreis von 800.000,00 € nehmen würden,
müssten 400.000,00 € mit 19% versteuert werden – in Zahlen – 76.000,00 €. Bei einer
Bewertung von nur 400.000,00 €, müsste der Schenker gar keine Gewinnsteuer bezahlen.
Wenn der Beschenkte dann für 800.000,00 €verkauft, müsste er die 19% bezahlen.
Die Schenkungssteuer
Nun erst kommen wir zur Schenkungssteuer. Sie beträgt eben nicht nur 1%, sondern die
errechnete Schenkungssteuer ist von 99% der zuvor zu errechnenden Steuer befreit. Dies
ist grundsätzlich etwas anderes.
Bei unserem Beispiel (400.000,00 € Bewertung) wäre die bisherige Schenkungssteuer
81.043,21 €. Ein stattlicher Betrag. Hiervon 99% befreit, d.h. 810,43 € wäre die im Moment
zu bezahlende Schenkungssteuer.
Ergebnis: Sie haben es also nicht nur mit der Schenkungssteuer, die in unserem Beispiel
verschwindend gering ist, sondern auch mit der Gewinnsteuer (19%) und der
Wertzuwachssteuer zu tun.
All dies wissend, werden sich Schenker (er ist hinsichtlich der Gewinnsteuer steuerpflichtig)
und Beschenkter (er muss die Schenkungs- und die Wertzuwachssteuer bezahlen), nochmals
mit der Bewertung der Schenkung auseinandersetzen.
Sie sehen – des Pudels Kern ist die Bewertung unter Einbeziehung dieser drei Steuerarten.
Wenn Sie mehr Informationen hierzu wünschen oder uns Ihren Fall schildern wollen, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.