Braucht man ein Testament in Spanien?
Diese Frage wird immer wieder gestellt und genauso oft verschieden beantwortet. Die Fragestellung ist einfach, aber die Antwort ist in der Tat recht komplex. Im Folgenden möchte ich versuchen, das Thema von verschieden Seiten zu beleuchten.
Zunächst einmal kommt es auf den Inhalt des spanischen Testamentes an. Nachdem die allermeisten Deutschen aber (auch) ein deutsches Testament in Deutschland haben, gibt es für das spanische Testament mehrere mögliche Alternativen:
-
- Es regelt den Erbfall abweichend vom Inhalt des deutschen Testamentes und nur auf Spanien begrenzt
- Es regelt den Erbfall abweichend vom Inhalt des deutschen Testaments und nicht auf Spanien begrenzt
- Es regelt das gleiche wie das deutsche Testament und nur auf Spanien begrenzt
- Es regelt das gleiche wie das deutsche Testament und nicht auf Spanien begrenzt
1. Wir beginnen mit dem bei weitem häufigsten Fall, nämlich dem spanischen Testament, abweichend vom deutschen Inhalt und auf das Vermögen in Spanien begrenzt:
An der Stelle muss weiter ausgeholt werden. Einer der wesentlichen Grundsätze des deutschen Erbrechts ist der Grundsatz der „Universalsukzession“, das heisst der Gesamtrechtsnachfolge. Damit ist der unmittelbare Übergang des Vermögens mit allen Rechten und Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger, den Erben gemeint. Der Anfall der Erbschaft vollzieht sich von selbst. Die Zuwendung einzelner Gegenstände der Erbschaft ist nur im Wege des Vermächtnisses möglich.
Im spanischen Recht geht das Vermögen zwar auch beim Tode des Erblassers auf die Erben über, aber es bedarf hierzu einer Erbschaftsannahmeerklärung vor einem spanischen Notar hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstandes. Unsere spanischen Testamente beinhalten aber in fast allen Fällen die Klausel: „Por mis bienes en España“. Für mein Vermögen in Spanien. – Also eine Limitierung auf die Vermögensgegenstände in Spanien. –
Damit sind im Normalfall eine Immobilie, ein Auto, ein Bankkonto und evtl. noch ein Golfshare gemeint. Also in der Regel nicht die Gesamtheit der Erbschaft.
Wir haben es also bei dieser Art spanischem Testament mit einer Abweichung vom Prinzip der Universalsukzession zu tun, da nur ein Teil der Erbschaft erfasst wird, nämlich der Spanische. Von diesen, so auf Spanien beschränkten Testamenten, gibt es aber tausende und sie werden auch von den Behörden und dem Notar bei der Erbschaftsannahme in dieser Form akzeptiert. Wie ist also dieser Widerspruch zu lösen?
Vereinfacht gesprochen besagt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, dass einzelne Gegenstände nicht vererbt, sondern nur vermacht (Vermächtnis) werden können. Also könnte man, im Wege der Auslegung, zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei diesen spanischen Testamenten um Vermächtnisse im Gewand eines Testaments handeln soll.
Problematisch hierbei ist dann aber wieder, dass in Vermächtnistestamenten die Gegenstände genau benannt werden müssten, das heisst sie müssten bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Hier wird von spanischem Vermögen gesprochen, aber eine Bestimmung der Vermächtnisgegenstände bleibt aus. Im Ergebnis ist auch die Vermächtnislösung juristisch unsauber.
Wer könnte den Inhalt der spanischen Testamente anfechten, das heisst, wann würde die graue Theorie Praxis?
In erster Linie die Erben, welche in diesen letztwilligen, spanischen Verfügungen nicht bedacht wurden. Sie könnten die Wirksamkeit dieser Testamente gerichtlich überprüfen lassen. Aber meiner Ansicht nach ist es der spanische Notar, der einschreiten müsste und der die Beurkundung mit dem Hinweis der Gesamtrechtsnachfolge verweigern müsste. Das passiert aber nie, und wir haben mit diesen spanischen Testamenten schon unzählige Erbschaften vor den spanischen Notaren angenommen und abgewickelt.
Ich frage mich, wie ein deutscher Notar reagieren würde, wenn ein Spanier in Deutschland ein Testament nur für sein Vermögen in Deutschland beurkunden lassen wollte.
Bei all dem vorab Gesagten fragt sich der Leser nun warum Anwälte bei der juristischen Unsicherheit dennoch die auf spanisches Vermögen begrenzten Testamente empfehlen. Dafür gibt es nämlich gute Gründe:
a) Vereinfachung bei der Abwicklung des Erbfalls in Spanien
b) Verjährungsproblematik in Spanien
c) Kostenproblematik
d) Rechtswahlklausel
Zu a.)
In Spanien bedarf es zum Antritt der Erbschaft der sogenannten Erbschaftsannahmeerklärung (Aceptación de herencia) vor einem Notar. Neben der internationalen oder der ins Spanische übersetzten Sterbeurkunde, muss auch das Erbrecht des/der Erben nachgewiesen werden. Dafür reicht auch ein deutsches Testament, ein deutscher Erbvertrag oder ein deutsches Ehegattentestament. Diese letztwilligen Verfügungen müssen ebenfalls zuvor ins Spanische übersetzt und mit Apostille versehen werden. Problematisch ist nur, dass weder Erbvertrag noch Ehegattentestament in Spanien vorgesehen und somit verboten sind. Der Notar wird oftmals die Inhalte, dieser in Spanien unbekannten letztwilligen Verfügungen, nicht akzeptieren wollen. Dazu kommt noch, dass sich der Grossteil des Vermögens der deutschen Erblasser in der Regel in Deutschland befindet – z.B. Unternehmen- und deswegen für Deutschland lange und komplizierte Erbverträge ausgearbeitet wurden. Der Erblasser will die in Spanien belegenen Vermögensgegenstände getrennt, einfach und übersichtlich regeln. Auch deswegen wird das auf Spanien begrenzte Testament gerne angenommen.
Zu b.)
Es wird vielfach die Meinung vertreten, dass man ein spanisches Testament benötigt, um in den Vorzug der kurzen spanischen Verjährung hinsichtlich der Erbschafssteuer (4 ½ Jahre) zu kommen. Die Verjährung beginnt nämlich mit dem Todeszeitpunkt zu laufen. Viele Erben warten 4 ½ Jahre ab und beurkunden dann erst, außerhalb der Verjährungsfrist, die Erbschaftsannahmeerklärung. Für diesen Fall, und für den Fall der Nichtentdeckung durch das Finanzamt, wäre die Erbschaftssteuer verjährt. Es gibt Rechtsprechung die besagt, dass nur mit einem spanischen Testament die Verjährung im Todeszeitpunkt zu laufen beginnt, hingegen mit einem ausländischen Erbnachweis, erst mit Erbschaftsannahme zu verjähren beginnt, also nie.
Dies sind natürlich Hinweise gegen das Gesetz und sie beinhalten doch ein gewisses Risiko. Oftmals wird den Mandanten von ihren Beratern empfohlen von dieser kurzen Verjährungsfrist Gebrauch zu machen. Was nicht erwähnt wird ist, dass ab 120.000 € hinterzogene Steuern die Angelegenheit bei Entdeckung auch einen Straftatbestand darstellt. Tatsache ist allerdings, dass es in der Vergangenheit fast schon Usus war bei Immobilien die Erbschaftsteuerschuld verjähren zu lassen.
Aufgrund der neuen geringen Erbschaftssteuer in Andalusien, die ab 01.01.2018 in Andalusien gelten, tritt die gesamte Verjährungsproblematik der Erbschaftssteuer immer mehr in den Hintergrund. Für „Normalvermögen“ wird seit kurzem keine Erbschaftssteuer mehr bezahlt.
Dennoch bleibt das Thema ein heisses Eisen und sollte genau und unter Einbeziehung aller möglichen Konsequenzen erörtert werden.
Zu c.)
Nach dem oben Gesagten wird es oft kompliziert, deutsche erbrechtliche, notarielle Verfügungen ins Spanische zu übersetzen, mit Apostille zu versehen und dann hier in Spanien zur Erbschaftsannahme vorzulegen.
Wenn kein spanisches Testament vorliegt, muss in der Regel auf den deutschen Erbschein bzw. das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) nach der europäischen Erbrechtsverordnung zurückgegriffen werden. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass der Erbschein und das ENZ in Deutschland überraschend teuer sind, da es nach dem Gegenstandswert geht und bis zu einem Jahr dauern können. In Spanien ist zu beachten, dass die Frist zur Erbschaftssteuerzahlung kürzer ist.
Wenn ein spanisches Testament vorliegt, muss nicht auf den deutschen Erbschein oder das ENZ zurückgegriffen werden und man hat eine grosse Zeit- und Kostenersparnis gewonnen.
Zu d.)
Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung, die für Todesfälle ab August 2015 gilt, kommt das Erbrecht des gewöhnlichen Aufenthaltes zur Anwendung, d.h. das spanische und nicht mehr das Recht der Nationalität des Erblassers (das deutsche materielle Erbrecht). Für Rentner, die in Spanien leben und evtl. ihre Renten in Spanien versteuern, käme dann ab August 2015 spanisches Erbrecht zur Anwendung, mit all den doch erheblichen Abweichungen in der gesetzlichen Erbfolge, insbesondere im Ehegattenerbrecht.
In einem spanischen Testament kann allerdings ein anderes materielles Recht gewählt werden, z.B. das Deutsche. Auch deswegen empfiehlt sich ein spanisches Testament. Hinsichtlich des Annahmeverfahrens gilt spanisches Verfahrensrecht.
2. Inhalt abweichend vom deutschen Testament und nicht auf Spanien begrenzt.
Wenn keine Begrenzung auf Spanien im Testament vorgenommen wurde, gilt jeweils das jüngste verfasste Testament. Wenn es das spanische Testament sein sollte, wurde das zuvor verfasste deutsche Testament damit ausgehebelt. Auch das passiert leider oft. Aufgrund von Missverständnissen wird die Begrenzung auf Spanien manchmal bei der Beurkundung vergessen und damit ist das spanische Testament als zeitlich jüngeres Testament das Welttestament und alle deutschen Verfügungen, die vorher getroffen wurden, sind damit unwirksam.
Prüfen Sie also, ob in Ihrem spanischen Testament eine Begrenzung auf Spanien enthalten ist.
3. Es regelt das gleiche wie das deutsche Testament und ist auf Spanien begrenzt.
Dann gelten zwar die gleichen Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit des spanischen Testaments, wie oben unter Ziffer 1. schon geschildert, aber es gibt aufgrund des gleichen Inhaltes kein Konfliktpotential unter den Erben. Lediglich das Verfahren zur Erlangung des Erbtitels ist verschieden. Für diesen Fall müsste man in Spanien zum Erbschaftsannahmeverfahren das spanische Testament nehmen. Wenn es das zeitlich jüngere Testament ist, wurde damit das deutsche Testament automatisch aufgehoben. Man müsste also für das deutsche Erbe in Deutschland einen Erbschein beantragen.
4. Es regelt das gleiche wie das deutsche Testament und ist nicht auf Spanien begrenzt
Der Fall ist klar, es gilt das spanische jüngere Testament. Unter Umständen gilt spanisches materielles Recht, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde.
5. Es gibt nur ein auf Spanien begrenztes Testament und keine letztwillige Verfügung in Deutschland.
Bedenken hinsichtlich der Begrenzung wieder wie unter Ziffer 1.
Rein praktisch gesehen kann man zweigleisig fahren. Für das spanische Vermögen nimmt man das spanische Testament für die Erbschaftsannahme und in Deutschland beantragen die Erben einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) nach der neuen Europäischen Erbrechtsverordnung.
Sie sehen also, wie vielfältig die Antwort auf die einfache Frage „Braucht man ein spanisches Testament?“ sein kann. Auch ist immer zu beachten, wie die Dinge in der Praxis von Notaren und Behörden behandelt werden. Deswegen ist die Einbeziehung lokaler Anwälte sinnvoll. Sie kennen die Praxis und wissen wie Notare und Behörden reagieren.